Welche Betriebe sind zur Intrastat Meldung verpflichtet?
Mit der Intrastat Meldung wird die sogenannte Intrahandelsstatistik erstellt. Grundsätzlich sind alle in Deutschland ansässigen Betriebe, deren Warenverkehr mit Ländern aus der Europäischen Union eine Grenze von 400.000 Euro pro Jahr übersteigt, zur Abgabe der Meldung verpflichtet. Unter der Intrastat Meldung versteht man eine Benachrichtigung an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden über alle Warenausgänge und Wareneingänge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, wenn der jeweilige Warenverkehr im Vorjahr eine Summe von 400.000 Euro überstiegen hat. Wird die Freigrenze erst im laufenden Jahr überschritten, beginnt die Meldepflicht ab dem Monat, in dem die Grenze erreicht wird. Für Betriebe in anderen europäischen Ländern gelten unterschiedliche Freibeträge.
Meldepflichten
Die Meldepflicht bezieht sich nur auf Waren. Dienstleistungen und Reparaturen sind davon ausgenommen. In einem Unternehmen, das im Bereich Laserschneiden tätig ist, muss also unterschieden werden, ob nur die Dienstleistung vorgenommen wird oder ob ein Gesamtpaket, bestehend aus Werkstoff und Dienstleistung, verkauft und in eines der 27 EU-Mitgliedsländer versandt wird. Wenn der Werkstoff in Deutschland lediglich mit Laserschneiden bearbeitet wird, dann handelt es sich um eine reine Dienstleistung und die Meldepflicht entfällt.
Rechtliche Grundlagen
Auskunftspflichtig ist derjenige, der die Waren ausführt oder einführt. Das Herkunftsland muss ebenfalls in der Europäischen Gemeinschaft liegen. Waren aus Ländern, die sich im zollrechtlich freien Verkehr mit der BRD befinden, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. Die rechtlichen Grundlagen dazu bilden das Umsatzsteuergesetz, das Statistikrecht und das Außenhandelsrecht. Das Unternehmen muss die Intrastat Meldung nicht selbst erledigen, sondern kann sich durch Dritte vertreten lassen. Die Meldepflicht kann also beispielsweise der ausführenden Spedition übertragen werden. Zu beachten ist allerdings, dass der beauftragte Dritte ebenfalls in der EU ansässig sein muss. Auskunftspflichtiger bleibt das Unternehmen selbst, verlagert werden kann lediglich die Durchführung der Meldung. Die Meldung muss monatlich mittels eines Formulars per Post oder elektronisch erledigt werden. Sie ist jeweils bis zum 10. des Folgemonats durchzuführen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden: Ein Unternehmen, das im Bereich Laserschneiden tätig ist und nicht nur die Dienstleistung selbst, sondern das Gesamtprodukt innerhalb der EU verkauft und ausführt, ist zur Intrastat Meldung verpflichtet, wenn die Ausfuhr der Waren einen Gesamtwert von 400.000 Euro jährlich überschreitet. Für die Einfuhr von Waren gilt die gleiche Grenze.
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