Wirksam zugestellt oder nicht? – Ab wann die Kündigung gilt
Wird die Kündigung vom Arbeitgeber persönlich ausgehändigt, ist alles klar. Aber was gilt, wenn die Kündigung per Post oder Kurier verschickt wird?
Ich war im Urlaub – Was nun?
Juristen und Gerichte haben genau geregelt, ab wann eine Kündigung offiziell als zugestellt gilt. Trotzdem besteht bei vielen Arbeitgebern und -nehmern Unsicherheit. Zugestellt bedeutet nämlich nicht unbedingt, dass Sie die Kündigung auch persönlich in Händen halten müssen. Das, was zählt ist, ob das Schreiben in den Machtbereich des Gekündigten gelangt ist. Und zwar so, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter es zur Kenntnis nimmt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Urlaubsreise nicht vor Kündigung schützt. Bei längerer Abwesenheit muss man dafür sorgen, dass eine Vertrauensperson regelmäßig den Briefkasten leert. Allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme gilt schon als wirksame Zustellung. Liegt eine Kündigung in der Luft, sollte der Arbeitnehmer also vorsorgen.
Der genaue Zugangstag ist oft entscheidend
Bei Kündigungen kommt es oft auf den genauen Zeitpunkt der Zustellung an. Zum Beispiel das nahende Ende der Probezeit oder ein Quartalsende. So kann ein einziger Tag darüber entscheiden, ob eventuell ein Vertrag in Kraft tritt oder sich Vertragsfristen beträchtlich verlängern. Ist der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz, ist die Situation also etwas komplizierter, daher wird ein Kündigungsschreiben häufig am Arbeitsplatz persönlich ausgehändigt. Dann gibt es logischerweise keine zeitliche Differenz. Landet die Kündigung zu Hause im Briefkasten, gilt sie übrigens nur dann als am gleichen Tag zugestellt, wenn sie vor der üblichen Leerungszeit dort eingeworfen wird. An Werktagen bis circa 14 Uhr. Den eigenen Briefkasten muss man also nicht pausenlos kontrollieren. Für eine Kündigung die abends dort eingeworfen wird, gilt erst der folgende Tag als Tag der Zustellung. Arbeitgeber, die eine Kündigung per Kurier zustellen lassen, bitten daher meist um eine Unterschrift des Empfängers, um Tag und genaue Zeit der Zustellung belegen zu können.
Nach Zugang sollte man keine Zeit verlieren
In jedem Fall ist es ratsam, nach Zugang einer Kündigung sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wie etwa die Kanzlei Kitzmann&Partner, unter http://www.kitzmann.com erreichbar, einzuschalten, denn man muss spätestens drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Im Normalfall achten die Gerichte auch recht penibel auf Einhaltung dieser Frist. Versäumt man die Dreiwochenfrist und es liegt kein eigenes Verschulden vor, kann notfalls noch ein Antrag beim Arbeitsgericht auf nachträgliche Zulassung der Klage eingereicht werden.
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