Wer Witwenrente in Anspruch nimmt, sollte Grundlegendes wissen

Seit Beginn des Jahres 2002 gelten neue Regeln für die kleine und auch die große Witwenrente. Damit hinterbliebene Ehepartner hier auch zu ihrem Recht kommen, gilt es einige relevante Details zu kennen und zu beachten.

Voraussetzung für den Bezug der Witwenrente ist klar definiert

Verantwortlich für die Auszahlung der Witwenrente ist die Deutsche Rentenversicherung, die als Institution alle gesetzlichen Rentenversicherungen des Landes sowie des Bundes vereint. Um einen Anspruch auf die Auszahlung dieser Rente zu haben, müssen gewisse Voraussetzungen vorhanden sein. So etwa muss der Ehegatte bis zum Tod des Ehepartners mit diesem verheiratet gewesen sein. Keine Rolle spielt dabei, ob die beiden tatsächlich unter einem Dach zusammen gelebt haben oder aber schon seit Jahren getrennte Haushalte geführt haben. Wer nur kirchlich verheiratet war oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat, hat hingegen keinen Anspruch auf Witwenrente, ebenso wenig wie Verlobte. Das heute geltende Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 hat weitere Änderungen bewirkt. So etwa muss nun nachgewiesen werden, dass der verstorbene Ehepartner mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat.

Bezugsdauer und Höhe der Witwenrente ist genau geregelt

Zu den Neuerungen bei der Witwenrente gehört das sogenannte Sterbevierteljahr. Dieses besagt, dass jede Witwe und jeder Witwer nach dem Tod des Ehepartners genau drei Monate lang die Witwenrente in der gleichen Höhe wie die ursprüngliche Versichertenrente erhält. Damit soll die unmittelbare Zeit nach dem schmerzlichen Verlust des Partners zumindest finanziell abgemildert werden. Das neue Recht sieht allerdings vor, dass ein Anspruch auf Witwenrente nur mehr dann besteht, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Als Ausnahme wird akzeptiert, wenn der Ehepartner nach weniger als zwölf Monaten Ehe etwa einen Unfall erleidet und dabei stirbt. Grundsätzlich wird zwischen Kleiner Witwenrente und Großer Witwenrente unterschieden. Hier gibt es Unterschiede in der Anspruchsdauer, denn die kleine Variante wird zwei Jahre, während die große Witwenrente unbefristet ausbezahlt wird.

Anspruch auf Große Witwenrente ist genau definiert

Hat der verstorbene Ehepartner mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse einbezahlt, hat der oder die Hinterbliebene Anspruch auf die sogenannte Große Witwenrente. Diese beträgt 60 Prozent des Rentenanspruches des Verstorbenen. Doch dazu müssen noch weitere Anforderungen erfüllt werden wie etwa eine Erwerbsminderung der Witwe oder die Erziehungsfunktion für ein minderjähriges Kind. Dazu kommt, dass die Witwe über 45 Jahre alt sein muss. Liegen diese Gründe nicht vor, wird lediglich die Kleine Witwenrente in Höhe von 25 Prozent der Versicherungsrente des Verstorbenen zur Auszahlung gebracht.

Genaue Informationen und Antragsstellung sind entscheidend

Wichtig zu wissen ist, dass eine Witwenrente in jedem Fall bei der zuständigen Stelle beantragt werden muss. Egal in welcher Höhe, diese Versorgungsleistung besteht grundsätzlich lebenslang, außer der hinterbliebene Ehegatte heiratet erneut oder aber er entscheidet sich für das Rentensplitting.

 Similar Posts:

Werbung